Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck / Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Finanzielle Mittel und Beiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 12 Sitzung des Vorstandes
§ 13 Kassenführung
§ 14 Ehrungen
§ 15 Auflösung
§ 16 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Greiz e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Greiz
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck / Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Greiz, insbesondere durch
Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Brandschutzgedankens
Werbung von Bürgern für die Einsatzabteilung
Förderung der Jugendfeuerwehr
(2) Der Verein ist neutral und humanistischen Traditionen verpflichtet. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein, alle unbescholtenen Bürger, die durch ihren Beitritt die Verbundenheit mit der Feuerwehr bekunden wollen.
– Feuerwehrdienstleistende in der Einsatzabteilung
– ehemalige Feuerwehrdienstleistende (Alters- und Ehrenabteilung)
– fördernde Mitglieder
– Ehrenmitglieder
– Jugendfeuerwehr
(2) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Der Antragsteller wird von der Entscheidung mündlich informiert. Mit der Aufnahme anerkennt der Antragsteller die Vereinssatzung.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5 Beendigung Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
– Mit dem Tod des Mitgliedes,
– durch Austritt,
– durch Streichung von der Mitgliederliste,
– durch Ausschluß
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es sich unehrenhaft verhält und gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
(5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 6 Finanzielle Mittel und Beiträge
(1) Die Mittel zur Finanzierung des Vereins werden aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge
b) freiwillige Zuwendungen
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
(2) Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung können sie nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Angehörige der Jugendfeuerwehr und Frauen zahlen einen geminderten Jahresbeitrag.
(5) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Beitragszahlung stunden, teilweise oder ganz erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und für folgende Angelegenheiten zuständig
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
4. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung, einberufen. Dabei ist vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergegangenen Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. bis zu drei Beisitzer
6. dem Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr
7. dem stellvertretenden Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr
(2) Die unter Abs.1 Ziffer 1 – 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre in geheimer Abstimmung gewählt. Alle Vereinsmitglieder haben Wahlrecht. Die Wiederwahl der unter Ziffer 1 – 4 genannten Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die unter Ziffer 6 und 7 genannten Personen werden in den Vorstand berufen, wenn sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gem. den Ziffern 1 – 4 des Abs. 1 gewählt werden.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandmitgliedes zwischen den Wahlperioden mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem die Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinvermögens
5. Erstellen des Jahres- und Kassenberichtes
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältniss wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden von der Vertretung gebrauch macht. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,- DM (250,00 €) sind für den Verein im Innenverhältnis nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
(3) Zahlungsanweisungen sind von zwei unterschriftsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 12 Sitzung des Vorstandes
(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. das die Sitzung leitende Vorstandsmitglied
(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 13 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden und nicht zum Vorstand gehören, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14 Ehrungen / Danksagung
(1) An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise, besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
(2) Zu persönlichen Ehrentagen – wie Eheschließung, 50,60,65,70,75,80,85,… Geburtstag wird ein Präsent im Wert bei
– Eheschließung ca. 40,00 €
– Geburtstag ca. 25,00 €
überreicht.
(3) Für den Todesfall werden ca. 40,00 € bereitgestellt.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 29. Januar 1999 in Kraft
Die vorstehende Satzung wurde in der am 29. Januar 1999 stattgefundenen Mitgliederversammlung einstimmig genehmigt.
Greiz, den 29. Januar 1999
Die in der Mitgliederversammlung am 17. Dezember 2010 beantragten Änderungen im § 2 Abs. 1 und im §14 Abs. 2 und 3 wurden von der Mitgliederversammlung einstimmig genehmigt.
Die Änderungen der vorstehenden Satzung treten am 17. Dezember 2010 in Kraft.
Trümper
Vorsitzender